RVG-Rechner
Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Gegenstandswert + Tätigkeitsfaktor + Auslagen + MwSt = was du am Ende auf der Kostenrechnung siehst.
So funktioniert die Formel
1,0-Gebühr = Anlage 2 RVG (Wertgebühr nach Gegenstandswert) Gebühr = 1,0-Gebühr × Faktor (z.B. 1,3 Verfahrensgebühr) Auslagen = 20 € (Nr. 7002 VV RVG, Pauschale) Netto = Gebühr + Auslagen MwSt = Netto × 19 % Endbetrag = Netto + MwSt
Quelle der Tabelle: Anlage 2 zu § 13 RVG. Werte gelten seit dem KostRÄG 2021 unverändert.
Häufige Fragen
Wie werden Anwaltsgebühren nach RVG berechnet?+
Aus dem Gegenstandswert (Streitwert) wird über die Tabelle Anlage 2 RVG eine 1,0-Gebühr abgeleitet. Diese wird mit einem Tätigkeitsfaktor multipliziert (z.B. 1,3 für eine Verfahrensgebühr in der Klage). Hinzu kommen Auslagenpauschale (i.d.R. 20 €) und die Mehrwertsteuer.
Was ist der Gegenstandswert?+
Der Geldwert dessen, worum es im Verfahren geht. Bei einer Schmerzensgeld-Klage: die Forderung. Bei einer Räumungsklage: 12 Monatsmieten. Bei einer Scheidung: Nettoeinkommen × 3 plus Vermögen × 5 %. Bei Beratung: meist das Interesse des Mandanten.
Welcher Faktor ist der Standard?+
Für die Verfahrensgebühr in einer Zivilklage ist 1,3 die Mittelgebühr (Nr. 3100 VV RVG). 1,2 ist die typische Terminsgebühr (3104 VV). 1,5 die Einigungsgebühr bei Vergleich (1003 VV).
Sind die Werte 2026 noch aktuell?+
Die Tabelle Anlage 2 RVG wurde zuletzt mit dem KostRÄG 2021 angepasst und gilt unverändert bis mindestens 2026. Sollte sich das ändern, ziehe ich hier nach.
Was ist mit Beratungshilfe-Mandanten oder Pflichtverteidigern?+
Dafür gelten eigene Tabellen (Beratungshilfe-Gebühren, Pflichtverteidiger nach Teil 4 VV RVG). Dieser Rechner bildet die normalen Wahlanwaltsgebühren ab — die häufigste Konstellation bei zivilrechtlicher Vertretung.